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      Gehweg zwischen Bucher Chaussee und Pfannschmidtstraße/Beerbaumstraße in Karow

      Kleine Anfrage vom 08.12.2022

      · Anfrage

      Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:


      1. Wie ist die Fläche zwischen Bucher Chaussee, Beerbaumstraße, Pfannschmidtstraße,
      A10 und Karestraße gewidmet?
      Die beschriebene Fläche besteht aus vier Flurstücken, die allesamt als Grünanlagen
      gewidmet sind.


      2. Wer ist für die Verkehrssicherungspflicht auf diesem Gelände zuständig?
      Das SGA Pankow.


      3. Ist der Weg zwischen Bucher Chaussee und Pfannschmidtstraße eine öffentliche Ver-
      kehrsfläche?
      Nein. Der Weg befindet sich innerhalb der Grünanlage und ist nicht Teil der öffentli-
      chen Verkehrsfläche. Gehweg zwischen Bucher Chaussee und Pfannschmidtstraße/Beerbaumstraße in Karow

      4. Ist der Weg zwischen Bucher Chaussee und Beerbaumstraße eine öffentliche Ver-
      kehrsfläche?
      Nein. Der Weg befindet sich innerhalb der Grünanlage und ist nicht Teil der öffentli-
      chen Verkehrsfläche.


      5. Sind die genannten Wege Schulwege?
      Auskunft Schulamt:
      Im Land Berlin führen Schulwege ausschließlich über öffentliches Straßenland und nie
      durch Grünanlagen. Da die Wege in der Grünanlage keine öffentlichen Verkehrsflä-
      chen sind, klassifiziert das Schulamt folglich diese Wege auch nicht als offizielle
      Schulwege.


      6. Welche Bedeutung misst das Bezirksamt dem Gehweg auch vor dem Hintergrund der
      Bushaltestellen an der Bucher Chaussee zur Erschließung des Wohngebietes an der
      Beerbaumstraße und Pfannschmidtstraße bei? Welche hinsichtlich der Erreichbarkeit
      der Grundschule im Panketal?
      Auskunft Stadtentwicklungsamt:
      „Der ca. 120 m lange "inoffizielle" und nicht öffentlich gewidmete Fußweg stellt eine
      direkte Verbindung zwischen der Pfannschmidtstraße/ Beerbaumstraße und der Bu-
      cher Chaussee sowie der sich hier befindenden Bushaltestelle Nerthusweg her, welche
      im Tageslinienverkehr durch die Buslinien 150 und 158 im 20 Minuten-Takt bedient
      wird. Somit ist die Wegeverbindung für die Erreichbarkeit der Bushaltestelle insb. für
      die Bewohner*innen der beiden westlichen Wohnblöcke (Beerbaumstraße) von Be-
      deutung. Die ÖPNV-seitige Erschließung der übrigen Blöcke, nördlich der Achilles-
      straße, erfolgt direkt über die Achillesstraße durch die Buslinie 350, welche in ihrem
      Linienverlauf an den S-Bahnhof Karow anbindet und am Knotenpunkt Bucher Chaus-
      see /Achillesstraße (ca. 400m südlich der Haltestelle Nethusweg) ein Umsteigen auf
      die Buslinien 158 oder 150 ermöglicht.


      Eine zwingende Notwendigkeit der Wegeverbindung für den Schülerverkehr wird nicht
      gesehen, da die Entfernungen zwischen dem Haupteingang zur Grundschule Panketal
      und der Haltestellen Nerthusweg bzw. Bucher Chaussee /Achillesstraße mit knappen
      400 m vergleichbar lang sind."
      Auskunft Schulamt:
      Das Schulamt weist daraufhin, dass sich der Eingang zur Schule (Grundschule im Pan-
      ketal) in der Achillesstraße befindet. Der offizielle Schulweg führt über die Achilles-
      straße, welche unmittelbar an der Kreuzung Bucher Chaussee/Achillesstraße anliegt.
      Es besteht keine Notwendigkeit, dass Schulkinder auf andere Wege, als dem offiziel-
      len Schulweg, ausweichen. Ergänzende Einschätzung des SGA im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundschule.


      Die Bushaltestelle „Nerthusweg“ an der Bucher Chaussee wird durch die Buslinien
      150 und 158 bedient. Sofern Schulkinder bereits hier aussteigen und zur Schule durch
      die Grünanlage laufen, legen sie etwa 350 Meter zurück.
      Beide Buslinien fahren als nächstes die Haltestelle „Bucher Chaussee/Achillesstraße“
      an. Von hier aus gelangen die Schulkinder direkt über die Achillesstraße (öffentliche
      Verkehrsfläche) zur Grundschule. Auch dieser Weg ist etwa 350 Meter lang.


      7. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt diese Wege mit Beleuchtungseinrichtun-
      gen auszustatten?
      Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen
      geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen
      und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anla-
      gen besteht nicht (§ 5 Abs. 2 GrünanlG). Die Notwendigkeit zur Einrichtung einer öf-
      fentlichen Beleuchtung wird derzeitig nicht gesehen.


      8. Welche Kosten würden hierfür entstehen? Wer hätte diese Kosten zu tragen?
      Da kein Bedarf gesehen wird, besteht kein Bezug zu einer Planungsunterlage, welche
      die Kosten beziffern würde.

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