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      B-Plan XIX-53B

      Kleine Anfrage vom 17.01.2022

      · Anfrage

      Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

      1. Wie ist der Bearbeitungsstand des Bebauungsplans XIX-53b?

      2. Welche Verfahrensschritte sind bis zur Festsetzung noch durchzuführen?

      3. Gibt es grundlegende Fragen, die vor Festsetzung noch zu klären sind?

      4. Wann ist mit der Festsetzung zu rechnen?

      5. Erlaubt der aktuelle Verfahrensstand den Beschluss einer frühzeitigen Planreife?

      Wenn nein, warum nicht?“

      Antwort zu den Fragen 1 – 5:

       

      zu Frage 1:

      Der Bebauungsplan XIX-53b „Pankow Nord_südl. Teil“ (ABl. v. 21.04.2017, S. 1721) be-

      findet dich derzeit in Vorbereitung auf die erneute förmliche Trägerbeteiligung (§ 4 Abs.

      2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB).

       

      zu Frage 2:

      Nach Durchführung der erneuten förmlichen Trägerbeteiligung sind zunächst zwingend die

      Vertragsverhandlungen zum Städtebaulichen Vertrag sowie zum erweiterten Erschlie-

      ßungsvertrag zum Abschluss zu bringen.

      Der nächste Verfahrensschritt besteht dann in der Beteiligung der Öffentlichkeit nach

      § 3. Abs. 2 BauGB. Anschließend ist ein BA-Beschluss über das Abwägungsergebnis der

      Offenlage, über die Festsetzung des B-Plans sowie über den Entwurf der Rechtsverordnung

      erforderlich.

      Nach bestandener Rechtsprüfung (SenSBW | IC) kann der BA-BVV-Beschluss über den Be-

      bauungsplan und den Entwurf der RVO und den Erlass der RVO erfolgen. Der Erlass der

      RVO obliegt zuletzt dem BA.

       

      zu Frage 3:

      Die wesentliche Herausforderung für den erfolgreichen Abschluss des Planverfahrens be-

      steht in der Bewältigung der natur- und artenschutzrechtlichen Belange. Insbesondere die

      Suche nach einem geeigneten Ersatzhabitat für zwei Feldlerchen-Paare konnte noch nicht

      abgeschlossen werden.

       

      zu Frage 4:

      Der sich in prioritärer Bearbeitung befindliche Bebauungsplan XIX-53b kann nach derzei-

      tiger Einschätzung frühestens im Oktober 2022 festgesetzt werden.

       

      zu Frage 5:

      Nein, das erlaubt er derzeit nicht, da die Voraussetzungen für eine Planreife nach § 33

      BauGB nicht erfüllt sind. Aber im Wissen um das dringende Ansiedlungsinteresse der Bär &

      Ollenroth GmbH sowie die baulogistischen Zwänge bei der Umsetzung des geplanten Lo-

      gistikzentrums werden die Möglichkeiten eines entsprechenden Planreifebeschlusses im

      weiteren Planungsprozess geprüft.

       

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