Logo_CDU_Fraktion_BVV_Pankow
Logo_CDU_Fraktion_BVV_Pankow

Fraktion der CDU in der

Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin

  • START
  • BLOG
  • POLITIK
  • PANKOW
  • PRESSE
  • …  
    • START
    • BLOG
    • POLITIK
    • PANKOW
    • PRESSE
    KONTAKT
    Logo_CDU_Fraktion_BVV_Pankow
    Logo_CDU_Fraktion_BVV_Pankow

    Fraktion der CDU in der

    Bezirksverordnetenversammlung
    Pankow von Berlin

    • START
    • BLOG
    • POLITIK
    • PANKOW
    • PRESSE
    • …  
      • START
      • BLOG
      • POLITIK
      • PANKOW
      • PRESSE
      KONTAKT
      Logo_CDU_Fraktion_BVV_Pankow

      Stellenzuordnung von Beauftragten

      Kleine Anfrage vom 09.01.2023

      · Anfrage

      Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:


      1. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage werden alle "Beauftragten", egal welchen
      fachlichen Schwerpunkts, beim Bezirksbürgermeisters angesiedelt?
      Die grundsätzliche Gliederung des Bezirksamts ergibt sich aus der Anlage zu § 37 des
      Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG). Im § 38 BezVG wird weiterhin konkretisiert, dass die
      Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister einen eigenständigen Geschäfts-
      bereich [Geschäftsbereich I] leitet.


      Neben den fachlichen Vorgaben hinsichtlich der Zuordnung von einzelnen Fachämtern,
      Serviceeinheiten und Organisationseinheiten zu den einzelnen Geschäftsbereichen I bis
      VI enthält die Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 weiterhin Ausführungen zu sogenannten
      Gliederungseinheiten.


      Die in der vorgenannten Anlage gebildete Gliederungseinheit „Beauftragte“, aktuell mit:
      • „Datenschutzbeauftragte“ oder „Datenschutzbeauftragter“
      • „Beauftragte für Menschen mit Behinderungen“ oder „Beauftragter für Men-
      schen mit Behinderungen“
      • „Integrationsbeauftragte“ oder „Integrationsbeauftragter“
      • „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“
      • „EU-Beauftragte“ oder „EU-Beauftragter“
      • „Beauftragte für Partnerschaften“ oder „Beauftragter für Partnerschaften“
      • „Klimaschutzbeauftragte“ oder „Klimaschutzbeauftragter“
      ist gemäß BezVG dem Geschäftsbereich I (BzBm ́in/BzBm) zuzuordnen. Etwaige Rege-
      lungen in anderen Gesetzen gelten vorrangig.


      Für Beauftragtenstellen, die im BezVG nicht explizit aufgeführt sind, wie exemplarisch die
      Funktion der bezirklichen Katastrophenschutzbeauftragten auf Grundlage des Gesetzes
      über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG) wäre
      grundsätzlich auch eine Zuordnung zu anderen Geschäftsbereichen denkbar. Da es sich
      bei solchen Beauftragtenfunktionen (z.B. Katastrophenschutzbeauftragte/r, Antikorrupti-
      onsbeauftragte/r...) oftmals um „Zugleich-Aufgaben“ handelt, entscheidet in diesen Fäl-
      len im Regelfall die organisatorische Zuordnung der Funktionsträgerin bzw. des Funkti-
      onsträgers über die Zugehörigkeit zu einem Geschäftsbereich.


      Unabhängig davon, macht es auch vor den Hintergrund der Kooperationsmöglichkeiten
      und im Sinne des vernetzten Arbeitens sowie der bezirklichen Schwerpunktsetzung den-
      noch durchaus Sinn das gesamte Beauftragtenwesen in einem Geschäftsbereich zu bün-
      deln.

      Bisherige
      Baumfällungen im Zuge der Sanierung der A114
      Nächster
      Die Malchower Straße sicherer machen
       Zurück zur Website
      Alle Beiträge
      ×

      Fast fertig…

      Wir senden Ihnen nur eine E-Mail. Bitte klicken Sie auf den Link in der E-Mail-Abonnements zu bestätigen!

      okay