Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin möge beschließen:
Das Bezirksamt wirdersucht,
1. zu prüfen, obdie Vollziehung der Beseitigungsanordnung Nr. 2023/8053 vom 17. Juni 2026 im
Rahmen des rechtlich Zulässigen gemäß § 80 Abs. 4 VwGO unverzüglich ausgesetzt,
die darin bestimmte Rückbaufrist entsprechend zu verlängert und bis zum
Abschluss der nachfolgend verlangten Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen
einschließlich der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abgesehen werden
kann;
2. zu prüfen, obdie Aussetzung jedenfalls so lange aufrechtzuerhalten, bis
a) der Betreiber Gelegenheit hatte, einen vollständigprüffähigen nachträglichen Bauantrag einschließlich der erforderlichen
Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz einzureichen,
b) über diesen Antrag und den gegen dieBeseitigungsanordnung eingelegten Widerspruch behördlich entschieden worden ist
und
c) die Möglichkeiten einer veränderten,genehmigungsfähigen und denkmalverträglichen Ausführung der Wintergärten
abschließend geprüft worden sind;
3. bereit zusein, mit dem Betreiber unverzüglich einen verbindlichen und möglichst kurzen
Zeitplan für die Einreichung des nachträglichen Bauantrags, der erforderlichen
technischen Nachweise sowie gegebenenfalls überarbeiteter Planungsunterlagen zu
vereinbaren;
4. bereit zu seinan einem Gesprächstermin unter Beteiligung des Betreibers und gegebenenfalls
der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, der Bau- und
Wohnungsaufsicht, des Stadtentwicklungsamtes, der Unteren Denkmalschutzbehörde,
des Landesdenkmalamtes Berlin, der Wirtschaftsförderung, der
Bezirksbürgermeisterin und des für Stadtentwicklung zuständigen
Bezirksstadtrates sowie der vom Betreiber beauftragten Planungs-, Brandschutz-
und Tragwerksfachleute teilzunehmen;
5. bei dieseminsbesondere zu untersuchen, ob durch mildere Mittel als den vollständigen
Rückbau eine rechtlich vereinbare Lösung erreicht werden kann,
6. sämtlicherechtlich eröffneten Zulassungsmöglichkeiten nach dem Bau- und ggf.
Denkmalrecht ergebnisoffen zu prüfen;
7. sofern amtlichkonkrete Sicherheitsrisiken festgestellt werden, zunächst zu prüfen, ob diese
bis zur Entscheidung über den Bauantrag durch geeignete und fachlich
vertretbare Zwischenmaßnahmen wie Nutzungsbeschränkungen, Sicherungsauflagen
oder eine vorübergehende Sperrung einzelner Bereiche wirksam beherrscht werden
können, bevor durch einen vollständigen Abriss irreversible Tatsachen
geschaffen werden;
8. der BVV überden Gesprächstermin, die untersuchten Gestaltungsvarianten, die geprüften
Rechtsgrundlagen und den weiteren Verfahrensweg zu berichten;
9. den Gastronomiegipfel der Bezirksbürgermeisterin zu nutzen, umgemeinsam mit Gastronomiebetrieben, Verwaltung und weiteren Beteiligten
Handlungsempfehlungen für einen konstruktiven Umgang mit bau- und
denkmalrechtlichen Fragestellungen zu entwickeln und so die Gastronomie als
wichtigen Bestandteil der Pankower Kieze und als Arbeitgeber im Bezirk zu
stärken;
10. im Rahmen seiner Wirtschaftsförderung zu prüfen, wieGastronomiebetriebe bei bauordnungs- oder denkmalrechtlichen
Genehmigungsverfahren künftig frühzeitiger beraten und unterstützt werden
können, um langwierige Konflikte und existenzgefährdende Situationen möglichst
zu vermeiden;
11. der BVV darzustellen, ob aus dem vorliegenden Fall allgemeineSchlussfolgerungen für den Umgang mit gastronomischen Betrieben im Bezirk
gezogen werden können und welche organisatorischen oder verfahrensbezogenen
Verbesserungen angezeigt sind und umgesetzt werden.
Begründung:
Das Ristorante Firenze ist seit Dezember 2000 an der Ecke Florastraße und
Florapromenade ansässig. Es ist damit seit mehr als 25 Jahren Teil des
Florakiezes und eine hochfrequentierte Gaststätte.
Nach Angaben des Betreibers beschäftigt das Familienunternehmen 16 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Der Wegfall der beiden Wintergärten würde nach seiner
Einschätzung zu einem Umsatzverlust von rund 40 Prozent führen und fünf
Arbeitsplätze gefährden. Diese Angaben sind Gegenstand der inzwischen
veröffentlichten Petition
(https://www.openpetition.de/petition/online/ristorante-firenze-erst-pruefen-dann-entscheiden-kein-abriss-der-wintergaerten).
Die Einreicher verkennen nicht, dass für die bestehenden Wintergärten wohl keine
Baugenehmigung vorliegt. Sie verlangen weder ein Sonderrecht für einen
einzelnen Betrieb noch eine Außerkraftsetzung des Bau- oder
Denkmalschutzrechts. Es geht vielmehr um eine rechtmäßige, sachgerechte und
verhältnismäßige Reihenfolge des Verwaltungshandelns.
Zwischender dauerhaften Duldung eines ungenehmigten Zustandes und dem sofortigen
vollständigen Abriss liegt ein breites Spektrum rechtmäßiger Lösungen. Dazu
gehören die nachträgliche Vorlage der bislang fehlenden technischen Nachweise,
eine bauliche Veränderung, ein Teilrückbau, eine saisonale Konstruktion und
eine denkmalverträgliche Neugestaltung.
Das Grundstück ist Teil eines denkmalgeschützten Ensembles. Daraus folgt ein
besonderer Abstimmungs- und Gestaltungsbedarf. Der Denkmalschutz schließt
Veränderungen jedoch nicht von vornherein aus. § 11 des Berliner
Denkmalschutzgesetzes sieht vielmehr ein Genehmigungsverfahren für
Veränderungen am Erscheinungsbild eines Denkmals vor. Gerade deshalb müssen
Untere Denkmalschutzbehörde, Landesdenkmalamt, Bauaufsicht, Betreiber und
Fachplaner gemeinsam klären, welche konkrete Gestaltung genehmigungsfähig sein kann.
Nach den bisher vorliegenden Angaben hat die Bauaufsicht die Anlagen bereits am 2.
Januar 2024 besichtigt. Die Beseitigungsanordnung wurde erst zwei Jahre später
am 17. Juni 2026 erlassen. Einer so langen Bearbeitungszeit steht nun eine nur
wenige Monate umfassende Rückbaufrist gegenüber. Fehlende Nachweise können und
müssen im Rahmen eines nachträglichen Genehmigungsverfahrens vorgelegt und
fachlich geprüft werden können.
Sollte die Prüfung konkrete Sicherheitsmängel ergeben, müssen diese selbstverständlich
unverzüglich beseitigt oder die betroffenen Bereiche vorübergehend von der
Nutzung ausgeschlossen werden. Der vollständige Abriss darf jedoch nicht allein
deshalb zur ersten und einzigen Lösung werden, weil die für eine fachliche
Bewertung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der kurzen Frist
eingereicht werden können.
Hinzu kommt ein erheblicher wirtschaftlicher Widerspruch. Es wäre weder für den
Betrieb noch für die Verwaltung sinnvoll, zunächst einen kostenintensiven
vollständigen Rückbau zu erzwingen, anschließend einen geänderten Bauantrag zu
prüfen und möglicherweise kurze Zeit später dieselbe oder veränderte
Konstruktion zu genehmigen. Zuerst muss festgestellt werden, welche Ausführung
genehmigungsfähig ist. Erst danach kann entschieden werden, welche Teile
tatsächlich zurückgebaut oder verändert werden müssen.
Für eine solche Prüfung stellt das Baurecht unterschiedliche Instrumente bereit.
Auch verfahrensrechtlich steht dem Bezirksamt ein Handlungsspielraum zur
Verfügung. Nach § 80 Abs. 4 VwGO kann die Behörde, welche die sofortige
Vollziehung angeordnet hat, diese aussetzen. Besonders erklärungsbedürftig ist
das Vorgehen vor dem Hintergrund des Pankower Gastronomiegipfels. Noch am 22.
Januar 2026 stellte das Bezirksamt die Außengastronomie in den Mittelpunkt
seines dritten Gastronomiegipfels. Gastronomische Betriebe wurden als wichtige
Orte des Austauschs und als Motoren urbaner Lebendigkeit bezeichnet. In der
offiziellen Auswertung wurde ausdrücklich für Kooperation statt bloßer
Sanktionslogik geworben. Der Gastronomiegipfel darf kein folgenloser Termin mit
Lippenbekenntnissen bleiben. Es ist widersprüchlich, wenn die Bezirkspolitik
auf der einen Seite Dialog, Gastfreundlichkeit und unbürokratische Lösungen
verspricht, während die Stadtentwicklungsabteilung auf der anderen Seite einen
vollständigen Abriss vollziehen lässt, bevor ein gemeinsamer Lösungsversuch mit
allen zuständigen Stellen stattgefunden hat.
Deswegen fordert die BVV konsequenterweise das Bezirksamt auf, von niedrigschwelligen
Maßnahmen Gebrauch zu machen, solange der Betreiber unverzüglich an der
Herstellung eines prüffähigen und rechtmäßigen Zustandes mitwirkt und mögliche
Gefahren durch geeignete Zwischenmaßnahmen beherrscht werden können. Ein
rechtlich möglicher Lösungsversuch für ein seit Jahrzehnten bestehendes
Familienunternehmen entspricht diesem Ziel. Ein Abriss ohne vorherige
koordinierte Prüfung wäre das Gegenteil. Er widerspräche auch dem Ziel des
Konzepts sozialer Kieze. Der Florakiez lebt von einer kleinteiligen Mischung
aus Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Cafés und Restaurants.
Familiengeführte Betriebe schaffen Arbeitsplätze, beleben den öffentlichen Raum
und sind über viele Jahre gewachsene soziale Treffpunkte. Ihr Fortbestand darf
nicht durch eine vermeidbare Abfolge von Abriss und anschließendem Neubau
gefährdet werden.
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