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Mobilität mit alternativen Antrieben mit Möglichkeiten des Bezirks Pankow fördern 

 

9. November 2022

Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin möge beschließen:

Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, die gesetzlichen Möglichkeiten aus dem § 3 (4) Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) für die Förderung der Elektromobilität zu nutzen. Das Bezirksamt wird hierfür die Möglichkeiten aus §3 (4) 1.-3. EmoG hinsichtlich des übergeordneten Straßennetzes mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) eruieren, konkret bedeutet dies, dass Bevorrechtigungen möglich sind:

  1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen
  2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teile von diesen
  3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten.

Hinsichtlich des nachgeordneten Straßennetzes wird das Bezirksamt ersucht, die Möglichkeit aus §3 (4) selbst zu nutzen und umzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass Bevorrechtigungen möglich sind:

  1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen
  2. bei der Nutzung von von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teile von diesen
  3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen oder Durchfahrtsverboten
  4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.

David Paul, Denise Bittner und die weiteren Mitglieder der CDU-Fraktion

Begründung:
Damit die Antriebswende gelingt, müssen eine Vielzahl an Möglichkeiten genutzt werden, wie bspw. die 4. Richtlinie zurFörderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 13. Februar 2022 vorsieht. Der § 3 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) sieht Möglichkeiten der Bevorrechtigung der alternativen Antriebe vor. § 3 1. EmoG besagt, dass wer „ein Fahrzeug imSinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe […] Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“ Fahrzeuge im Sinne des § 2 (1) EmoG sind rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Hinsichtlich des § 3 (4) 1.-4. können Bevorrechtigungen auf dem übergeordneten Straßennetz durch die zuständige Senatsverwaltung und auf dem nachgeordneten Straßennetz durch den Bezirk Pankow erlassen werden, hierzu zählen u. a.: Halten und Parken gem. § 12 (4)ff StVO auf Taxiständen und in Parkraumbewirtschaftungszonen. Die anzustrebenden Maßnahmen behalten solange Ihre Gültigkeit bis das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anderslautende Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates gem. § 6 (1) StVG erlassen hat.