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      Beantragung von Leistungen für Familien

      Kleine Anfrage vom 10.08.2023

      · Anfrage

      Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

      1. Welche Anlagen/Dokumente sind einem Antrag auf Kindergeld beizufügen,

      a)bei verheirateten Eltern?

      b)bei Alleinerziehenden?

      c) bei nicht verheirateten Elternpaaren?

      Das Kindergeld ist keine Leistung des Jugendamtes. Auf den Internetseiten des Bezirk-

      samtes werden darum keine Anlagen oder Dokumente angeboten. Zuständig für die Be-

      antragung und Bewilligung von Kindergeld ist die Familienkasse bei der Agentur für Ar-

      beit. Siehe hierzu: https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/finanzielle-leis-

      tungen/kindergeld/

       

      2. Wo sind die Informationen über die benötigten Anlagen/Dokumente auf den Internet-

      seiten des Bezirksamtes zu finden?

      Siehe Beantwortung zur Frage 1

      3. Welche benötigten Anlagen werden auf den jeweiligen Seiten genannt,

      a)für verheiratete Eltern?

      b)für Alleinerziehenden?

      c) für nicht verheiratete Elternpaare?

      Siehe Beantwortung zur Frage 1

       

      4. Welche Anlagen/Dokumente sind einem Antrag auf Kita-Gutschein beizufügen

      Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbe-

      treuung für 5-7 Stunden täglich ohne weiteren Bedarfsnachweis (§ 4 KitaFöG). Hierfür

      sind neben dem Antrag keine weiteren bedarfsbegründenden Nachweise zu erbringen.

      Ein Bedarf liegt dem Grund und dem Umfang nach vor, wenn er sich aus pädagogischen,

      sozialen oder familiären Anlässen ergibt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die El-

      tern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung, Studium,

      Umschulung oder beruflicher Fort- und Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an ei-

      ner Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht

      selbst übernehmen können (§ 4 Absatz 2 KitaFöG). Dabei werden die Bedarfe der perso-

      nensorgeberechtigten Personen bzw. Pflegeeltern berücksichtigt, die dauerhaft mit dem

      Kind zusammenleben. Wird ein Kind im Wechselmodell betreut, wird der Bedarf beider

      Elternteile berücksichtigt.

      Wenn ein Betreuungsumfang angemeldet wird, der den gesetzlichen Anspruch übersteigt,

      sollen sogenannte Bedarfsnachweise der Anmeldung beigefügt werden. Das Einreichen

      der Nachweise erspart mögliche Rückfragen und verkürzt die Bearbeitungszeit im Mas-

      sengeschäft. Bedarfsnachweise können sein:

      - Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen und Auszubildende: Formular „Erwerbs-

      nachweis“, vom Arbeitgeber bzw. der Ausbildungsstätte auszufüllen

      - Studierende: gültige Immatrikulationsbescheinigung

      - selbstständig oder freiberuflich tätige Personen: Formular „Erklärung Selbst-

      ständigkeit“; außerdem bei Erstantrag valider Nachweis hierüber, z.B. Gewer-

      beanmeldung, ein Schreiben vom Steuerberater, Einzahlbeleg über Zahlungen

      an die Künstlersozialkasse

      - Nachweis über die Teilnahme an einer Umschulung, beruflichen Fort- und Wei-

      terbildung, Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder Maßnahme des Ar-

      beitsamtes

      - Nachweis über die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchende Person

      - Nachweis über die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwan-

      derungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilli-

      gen Sprachkurs

      - Angaben in der Anmeldung/im Antrag Kitagutschein zu den notwendigen

      Wegezeiten, die mit den vorgenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen

      - bei sonstigen längerfristigen besonderen Umständen in der Person des Kindes

      oder in der Situation der Familie, die die Erforderlichkeit einer Förderung in ei-

      ner Tageseinrichtung oder Kindertagespflege begründen können: z.B. Nach-

      weis darüber, dass das Kind in Einrichtungen der Obdachlosenhilfe oder in an-

      deren Not- und Sammelunterkünften lebt oder Stellungnahme des Regionalen

      Sozialpädagogischen Dienstes bzw. der Sozialpädagogen/ Sozialpädagogin-

      nen der Fachlichen Steuerung des Fachdienstes Kindertagesbetreuung.

       

      Der Familienstand der Eltern spielt für die Entscheidung über die Anmeldung zur Förde-

      rung von Kindern in Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten) und Kindertagespflege

      keine Rolle und wird im Antrag nicht abgefragt. Für die Antragsberechtigung ist von Be-

      deutung, welche Personen personensorgeberechtigt für das jeweilige Kind sind. Es wird

      grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Angaben der Antragstellenden in der An-

      meldung zutreffend sind.

       

      a)bei verheirateten Eltern?

      Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide mit der Geburt des Kindes automatisch die

      gemeinsame elterliche Sorge. Somit würde bei beiden Eltern das Kreuz bei „Inhaber der

      Personensorge“ gesetzt sein und demzufolge wird der Antrag geprüft und bearbeitet. Die

      Antragstellung kann durch ein Elternteil allein erfolgen, wenn vom anderen Elternteil eine

      Vollmacht hierüber vorliegt. Anderenfalls müssen beide Eltern den Antrag unterschreiben.

       

      b)bei Alleinerziehenden?

      Alleinerziehende müssen bei alleinigem Personensorgerecht die Negativbescheinigung

      aus dem Sorgeregister vorlegen. Haben beide Eltern die Personensorge inne, ist die ge-

      meinsame Erklärung zur Personensorge (Urkunde) vorzulegen. Sind beide Eltern perso-

      nensorgeberechtigt, so kann die Antragstellung durch ein Elternteil allein erfolgen, wenn

      vom anderen Elternteil eine Vollmacht hierüber vorliegt. Anderenfalls müssen bei gemein-

      samer Personensorge beide Eltern den Antrag unterschreiben.

      c) bei nicht verheirateten Elternpaaren?

      Bei nicht verheirateten Eltern ist entweder die gemeinsame Sorgeerklärung (Urkunde) o-

      der die Negativbescheinigung aus dem Sorgeregister zum Nachweis der Antragsberech-

      tigung vorzulegen. Sind beide Eltern personensorgeberechtigt, so kann die Antragstellung

      durch ein Elternteil allein erfolgen, wenn vom anderen Elternteil eine Vollmacht hierüber

      vorliegt. Anderenfalls müssen bei gemeinsamer Personensorge beide Eltern den Antrag

      unterschreiben. Wo sind die Informationen über die benötigten Anlagen/Dokumente auf

      den Internetseiten des Bezirksamtes zu finden?

      Die Informationen des Fachdienstes Kindertagesbetreuung befinden sich mit weiteren Un-

      terseiten auf

      https://www.berlin.de/jugendamt-pankow/dienste-und-leistungen/kindertagesbetreu-

      ung/ .

      Die Anlagen und Dokumente zum Kita-Gutschein sind auf der Seite https://www.ber-

      lin.de/jugendamt-pankow/dienste-und-leistungen/kindertagesbetreuung/kita/ hinterlegt:

      - Antrag Kitagutschein

      - Erläuterungen zum Antrag

      - Erwerbsnachweis

      - Erklärung Selbstständigkeit

      - Dauervollmacht

      - Informationen auch als Download auf der o.g. Seite: „Leitfaden Antragsverlauf

      Kita und Kindertagespflege“

       

      6. Welche benötigten Anlagen werden auf den jeweiligen Seiten genannt

      a)für verheiratete Eltern?

      b)für Alleinerziehenden?

      c) für nicht verheiratete Elternpaare?

      Auf der Seite wird nicht nach den unter a) bis c) angegebenen Personengruppen unter-

      schieden.

       

      Bisherige
      Fahrzeuge des Straßen- und Grünflächenamtes, hier Juni 2023
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