Zurück zur Website

Ausbau/Verlängerung der Marseillestraße in Französisch Buchholz

Kleine Anfrage vom 09.09.2022

21. September 2022

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Ich frage das Bezirksamt Pankow von Berlin:

Ist es zutreffend, dass das Bezirksamt bzw. ein privater Vorhabenträger den Ausbau bzw. die Verlängerung der Marseillestraße zwischen Toulonstraße und Dr.-Markus-Straße plant?"

Es ist zutreffend, dass vorgesehen ist die Marseillestraße bis zur Dr.-Markus-Straße entsprechend dem festgesetzten Bebauungsplan XIX-48b und den dazugehörigen städtebaulichen Verträgen auszubauen.

„Wenn ja, was sind die Gründe hierfür? (bitte im Detail angeben)“

Der mit Veröffentlichung im GVBl. am 29.12.2015 in Kraft getretene Bebauungsplan XIX-48b sieht den Ausbau der Marseillestraße bis zur Dr.-Markus-Straße vor. Die Details werden durch die beiden städtebaulichen Verträge geregelt.

3. „Wie soll der Ausbau bzw. die Verlängerung erfolgen? (bitte konkrete Planungen inkl. Verkehrsanlagen und deren Breiten angeben)“

Laut Bebauungsplan XIX-48b wird die Marseillestraße bis zur Dr.- Markus-Straße einen Gesamtquerschnitt von 12 m haben. Davon werden 5,50 m Fahrbahn (Asphalt), auf beiden Seiten je 1,49 m Grünstreifen, auf beiden Seiten 1,66 m Gehweg und auf beiden Seiten je 0,10 m als Borde hergestellt, folglich [5,50 + (2*1,49) + (2*1,66) + (2*0,10)] = 12,00 Meter Straßenprofil. Die Weiterführung der Straße bis zur Dr.-Markus-Straße wird genauso ausgeführt werden, wie der schon hergestellte Bereich der Marseillestraße.

4. „Ist der Ausbau bzw. die Verlängerung der Marseillestraße im bezeichneten Abschnitt zwingend notwendig, um die ggf. unter Frage zwei genannten Vorhaben umzusetzen? Wenn ja, warum? Wenn nein, was wären Alternativen?“

Der vorgenannte Ausbau der Marseillestraße ist für die Erschließung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB der bisher unbebauten Grundstücke in diesem Teilbereich der Marseillestraße notwendig. Die aktuelle Straßenbreite und der aktuelle Straßenzustand sind nicht geeignet, die verkehrliche Erschließung der geplanten Bauvorhaben auf den bisher nicht bebauten Grundstücken zu sichern.

5. „Ist das Bezirksamt der Auffassung, dass der Ausbau der Marseillestraße in diesem Abschnitt zu einer Erhöhung der Verkehrsmengen auf der Relation Nizzastraße-Lyonstraße-Marseillestraße-Dr.-Markus-Straße führen könnte, um die Kreuzung Bahnhofstraße und Berliner Straße zu umfahren?“

Auch wenn grundsätzlich die Umfahrung von überlasteten Engstellen nicht ausgeschlossen werden kann, ist angesichts des erheblichen Umwegs von ca. plus 500 m, der nicht direkten Wegeführung, der auf 30 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Nebennetz, der Rechts-vor-Links-Regelung sowie weiterer im Nebennetz üblich zu erwartender Widerstände (wie z. B. nicht überholbare Radfahrende auf der Fahrbahn, Einstreifigkeit der Fahrbahn durch ruhenden Verkehr, etc.), von keinen nennenswerten Fahrzeitgewinnen auszugehen, welche diese Route für den Schleichverkehr attraktiv werden ließe. Das Risiko, durch den geplanten Ausbau der Marseillestraße, Schleichverkehre in das Gebiet hineinzuziehen, wird daher als sehr gering erachtet.

6. „In welcher Kategorie befinden sich die genannten Straßen?“

Alle genannten Straßen befinden sich im untergeordneten Straßennetz und dienen der unmittelbaren verkehrlichen Erschließung des Gebiets.

7. „Handelt es sich bei den Gebieten, die diese Straßen durchziehen, um Wohngebiete, die aktuell vorwiegend von Anwohnerverkehren geprägt sind?“

Ja.

8. „Ist es zutreffend, dass bereits im Jahr 2007 Grunderwerbe für den Ausbau bzw. die Verlängerung der Marseillestraße getätigt wurden? Wenn ja, durch wen und aus welchem Grund? Und warum sind nunmehr ggf. weitere Grunderwerbe bzw. Enteignungen zwingend notwendig?“

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan XIX-48b erfolgte im Jahre 2007. Der Erschließungsvertrag zur Herstellung der Erschließungsanlagen wurde im Jahre 2012 zwischen dem Land Berlin und dem Erschließungsträger unterzeichnet. Zur Umsetzung des Erschließungsvertrages und des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans hat der Erschließungsträger Grunderwerb getätigt. Diese Verträge liegen hier nicht vor, weil diese zwischen Privaten und dem Erschließungsträger geschlossen wurden. Deshalb kann weder zur Anzahl dieser Grundstückskaufverträge, noch zu den Vertragsumständen Auskunft gegeben werden.

9. „Welche baulichen Maßnahmen sind aus welchem Grund von wem seit 2007 auf diesem Abschnitt der Marseillestraße umgesetzt worden?“

Es wurden keine baulichen Maßnahmen für den Ausbau der Marseillestraße entspre-chend den Festsetzungen des Bebauungsplans auf der Höhe des Flurstücks 980 Flur 124 bis zur Dr.-Markus-Straße umgesetzt, da die vom Bauträger angekauften Flä-chen für den Straßenausbau nicht ausreichend waren.

10. „Ist es zutreffend, dass seitens des Bezirksamtes für den Ausbau bzw. die Verlängerung der Marseillestraße im bezeichneten Abschnitt Enteignungen in Erwägung gezogen werden? Wenn ja, aus welchem Grund?“

In der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan XIX-48b ist Folgendes festgeschrieben. „Kann der Erwerb der benötigten Flächen durch den Vorhabenträger oder das Land Berlin freihändig nicht erreicht werden, bildet der Bebauungsplan die Grundlage für ein Enteignungsverfahren. Für den Fall der Enteignung ist den Eigentümern eine Entschädigung gemäß §°93 Abs. 1 BauGB ff. zu leisten.“ Die Entscheidung, ob eine Enteignung für den Ausbau bzw. Verlängerung der Mar-seillestraße im bezeichneten Abschnitt in Erwägung gezogen wird, hängt davon ab, inwieweit die Vorhabenträger und die betroffenen Eigentümer sich über den Erwerb von Teilgrundstücken einigen können. Das Bezirksamt ist hierzu mit den betroffenen Akteuren im Gespräch.

Erst wenn keine Einigung über den Kauf der benötigten Grundstücksteile erzielt wer-den kann, darf rechtlich ein Enteignungsverfahren begonnen werden.