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Sanierung der Autobahn A114 und Betroffenheiten in der Anlage Blankenburg

Kleine Anfrage vom 09.07.2022

13. September 2022

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

1. Welche Betroffenheiten hat die Sanierung der Bundesautobahn BAB A114 auf dem Gebiet der Anlage Blankenburg ausgelöst?

Laut Auskunft der verwaltenden SE Facility Management liegen vonseiten der Mieter keine Beschwerden und somit keine Betroffenheiten vor.

2. Wie viele Bäume wurden auf dem Gebiet der Anlage Blankenburg bzw. am Damm der A114 gefällt?

Laut Auskunft der verwaltenden SE Facility Management sind für die Anlage Blankenburg keine Angaben möglich.

Der Damm der A114 fällt in der Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes.

Deshalb sind auch hierzu keine Angaben möglich.

3. Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind durch die grundhafte Sanierung der BAB A114 entstanden, bzw. werden entstehen?

Durch den Vorhabenträger (SenUMVK/jetzt Autobahn GmbH) wurde ein Eingriffs- Ausgleichsgutachten erarbeitet, in dem die Konflikte anhand des Eingriffsleitfadens

Sanierung der Autobahn A114 und Betroffenheiten in der Anlage Blankenburg

Berlin für die abiotischen und biotischen Komponenten und für Landschafts-bild/Erholung für jeden Bezugsraum getrennt ermittelt wurden. Die beigefügte Anlage 1 enthält eine zusammenfassende tabellarische Übersicht der Eingriffsbewertungen nach Wertpunkten (Stand 20.04.2018). Kleinteilige Änderungen der Bilanz durch Anpassungen im Rahmen der Ausführungsplanung werden fortlaufend vom Vorha-benträger eingearbeitet.

4. Wie werden diese Eingriffe in die Natur kompensiert?

Die Beeinträchtigungen werden durch die getroffenen landschaftsplanerischen Maßnahmen des Naturhaushalts überwiegend gleichartig ausgeglichen (Aus-gleichsmaßnahmen) oder - bei nicht wiederherstellbaren Biotoptypen bzw. nicht funktionsgleicher Kompensation - gleichwertig ersetzt (Ersatzmaßnahmen). Das Landschaftsbild wird wiederhergestellt bzw. neugestaltet. Den beigefügten Anlagen 2 und 3 ist die Übersicht über die geplanten Vermeidungs- (V), Ausgleichs- (A), Ersatz- (E) und Gestaltungsmaßnahmen (G) in Text und Karte (Stand 20.04.2018) zu entnehmen.

5. Erhielt bzw. erhält der Bezirk Pankow Ausgleichszahlungen durch den Vorhabenträger? Wenn ja, wann und in welchem Umfang?

Das Kompensationsdefizit im Sinne von § 15 BNatSchG wurde vom Vorhabenträger (SenUMVK/jetzt Autobahn GmbH) in einem Umfang von 1.000 WP für den Naturhaushalt (biotische und abiotische Komponenten) ermittelt. Dies entspricht einem Geldbetrag von 1.258.000 €. Der Geldbetrag setzt sich aus den durchschnittlichen Herstellungskosten pro Wertpunkt in Höhe von 1.218 € und einem lagebezogenen Zuschlag von 40 € für Maßnahmen auf Flächen der (privaten) Erholung. Zur Kompensation des verbleibenden Defizits werden folgende Maßnahmen in das Maßnahmenkonzept aufgenommen mit Aufwertungspotential hinsichtlich abiotischer und biotischer Komponenten sowie für Landschaftsbild/Erholung.

Es ist vorgesehen, dass der Vorhabenträger für folgende Maßnahmen die Kofinanzierung übernimmt:

Renaturierung Kappgraben einschließlich Rückbau von Sohl- und Uferbefestigungen und Einbau von Störsteinen (25.1 E)

Gewässersanierung Wilhelmsruher See (26 E)

Die genaue Höhe der Kosten steht zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Anpassungen der Eingriff-Ausgleichs-Bilanz noch nicht endgültig fest.

Für die Grundstücke des Finanzvermögens wurden im Rahmen der Baumaßnahme bisher keine Ausgleichszahlungen durch den Vorhabenträger geleistet.

6. Welche Straßen und Wege wurden im Rahmen der Sanierung der BAB A114 in der An-lage Blankenburg durch den Vorhabenträger in Anspruch genommen (insbesondere für Logistikverkehre)?

Maronensperlingweg und Steinsperlingweg

7. Hat das Bezirksamt mit dem Vorhabenträger Vereinbarungen getroffen, die durch die Inanspruchnahme entstandenen Schäden an den Straßen und Wegen zu reparieren? Wenn ja, wie sehen diese Vereinbarungen aus?

Ja. Es besteht eine Vereinbarung zwischen dem Bezirksamt Pankow und der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 24.10.2018/13.11.2018 (für den Vorhabenträger Bundesrepublik Deutschland-Bundesstraßenverwaltung). Gemäß § 5 der Vereinbarung wurde die Haftung geregelt. Danach haftet die Senats-verwaltung für alle während der bauzeitlichen Inanspruchnahme entstehenden Schä-den an den Flächen der bauzeitlichen Inanspruchnahme (BZI-Flächen). Nach Beendigung der bauzeitlichen Inanspruchnahme wird die Senatsverwaltung ggf. vorhandene Schäden an den BZI-Flächen auf Ihre Kosten beseitigen und bei den Flächen den ursprünglichen verkehrssicheren Zustand wie vor Inanspruchnahme wieder herstellen bzw. falls das nicht möglich ist, in einen neu mit dem Bezirksamt abzustimmenden Zustand bringen und an das Bezirksamt zurückgeben, so dass eine Fachnutzung wie vor Inanspruchnahme möglich ist, sofern auf etwaigen Flächen keine Maßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) vor gesehen sind. Das Bezirksamt ist hierbei von allen Haftungs- und Schadenersatzansprüchen Dritter in Bezug auf die BZI-Flächen freigestellt.

Im Vorfeld der Maßnahme wurden zu Lasten der Baumaßnahme A114 die Fahrbahn-decke der Königsteinstraße saniert und die Gehwege entlang der Burgwallstraße/ Flaischlenstraße ertüchtigt.

Laut Aussage des FB Immobilienverwaltung Erholungsanlagen ist die Instandsetzung der Wege in einem besseren Zustand als vor der Sanierung der Autobahn.

8. Hat das Bezirksamt darüber hinaus eine Nutzungsgebühr oder sonstige geldwerte Leistungen für die Nutzung der im Eigentum und Besitz des Bezirksamtes befindlichen Straßen und Wege mit dem Vorhabenträger vereinbart? Wenn ja, in welchem Umfang und wann werden diese fällig bzw. sind diese kassenwirksam eingegangen.

Ja mit der oben genannten Vereinbarung. Allgemein wird die Zahlungssumme auf einzelnen Kostenträger/Fachvermögensträger des Bezirksamtes aufgeteilt.

Für die Fachbereiche SE FM: hierzu gibt es eine Regelung in der Vereinbarung. Die genaue Höhe steht noch nicht fest, da diese gutachterlich, hier Gutachten der BIMA, bestimmt wird.

Das Nutzungsentgelt für Flächen, die käuflich erworben werden und bereits bauzeitlich in Anspruch genommen werden, entspricht für die Zeit ab Übergabe der Fläche bis zum Nutzen- Lastenwechsel einer Verzinsung des Kaufpreises von 2% über dem Basiszinssatz jährlich, sofern diese Flächen nicht Bestandteil der bereits geleisteten Zahlungen waren.

Die Auszahlung erfolgt mit dem Kaufpreis aus dem Kaufvertrag als Bestandteil der Urkunde.

Für den Fachbereich Straßen- und Grünflächenamt (SGA): am 26.03.2021 sind einmalig 108.604,80 € kassenwirksam eingegangen für den Zeitraum bis März 2021. Für die

restliche Zeit erfolgt gemäß Zustimmungsvereinbarung zur Flächeninanspruchnahme ei-ne Schlussrechnung.

Gemäß Aussage des Fachbereiches Immobilien Verwaltung Erholungsanlagen:

Eine Nutzungsgebühr für bauzeitliche Inanspruchnahme in Höhe von 46.198,80 € ist

bereits kassenwirksam eingegangen.