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Auswirkungen der fehlenden Lärmschutzmaßnahmen an der A114 auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 3-59

Kleine Anfrage vom 05.01.2023

9. Februar 2023

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
1. „Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die auf Beschluss der BVV auf Drucksache VII-0714
vom 17.9.2014 und Drucksache VIII-0811 vom 14.8.2019 geforderten Lärmschutzwän-
de auf der westlichen Seite nicht realisiert wurden?“
Dem Bezirksamt Pankow von Berlin ist bekannt, dass die A 114 unmittelbar an das Na-
turschutzgebiet am Fließgewässer „Panke“ angrenzt, so dass dort keine Lärmschutz-
wand errichtet werden kann. Die betreffenden Flächen liegen auch außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 3-59 „Ludwig-Quidde-Straße“.


2. „Ist dem Bezirksamt zudem bekannt, dass die vom damaligen Senator für Stadtentwick-
lung Michael Müller am 31.07.2014 zugesagten aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Be-
schränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h und die Verwendung von
offenporigem Asphalt – Flüsterasphalt) nicht umgesetzt wurden?“
Die allgemeine Zuständigkeit für die Planungen für den Ersatzneubau der Bundesau-
tobahn A 114 liegt bei der zuständigen Senatsverwaltung. Die einzelnen Planungsstu-
fen wurden mit dem Bund abgestimmt und von diesem genehmigt.

 

Dem Bezirksamt Pankow von Berlin ist aus einer Abstimmung mit SenUMVK (damals
noch SenSW) bekannt, dass es technische Gründe gab, den Flüsterasphalt nicht einzu-
bauen.


3. „Ist dem Bezirksamt bekannt, dass in einer zweiten schalltechnischen Untersuchung ent-
sprechend der Verkehrslärmschutzrichtlinie (VLärmSchR 97) aufgrund geänderter Vor-
gaben gem. 16. BIMSchV sog. Auslösewerte der Lärmsanierung festgestellt wurden?“
Die allgemeine Zuständigkeit für die Planungen für den Ersatzneubau der Bundesau-
tobahn A 114 liegt bei der zuständigen Senatsverwaltung. Die einzelnen Planungsstufen
wurden mit dem Bund abgestimmt und von diesem genehmigt.


4. „Welche Auswirkungen werden diese veränderten Bedingungen auf die Festsetzung des
Bebauungsplanes 3-59 haben?“
Das Bebauungsplanverfahren befindet sich im Aufstellungsverfahren. Die veränderten
Rahmenbedingungen werden bei der Fortschreibung des Fachgutachtens berücksich-
tigt. Im aktuellen Arbeitsstand kann noch keine Aussage zu den Auswirkungen auf die
Festsetzung des Bebauungsplans getroffen werden. Hierfür sind die Ergebnisse aus der
Fortschreibung abzuwarten.
Aufgrund der räumlichen Nähe des Plangebiets zur Bundesautobahn BAB 114
(ca. 170 m) sowie zur S-Bahntrasse (ca. 430 m) sind bereits schallschützende Regelun-
gen in Form von Festsetzungen im aktuellen Arbeitsstand des Bebauungsplanentwurfs
aufgenommen. Hierzu zählt auch, dass der Bebauungsplanentwurf die Umsetzung eines
schallrobusten Städtebaus ermöglicht.


5. „Wie bewertet das Bezirksamt die Aussage „In Aufstellung befindliche Bebauungspläne
haben die vorhandenen Gegebenheiten zu berücksichtigen und Schutzmaßnahmen für
die geplanten Nutzungen vorzusehen.“ der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Ver-
braucher- und Klimaschutz auf Drucksache 19/14301 vom 27. Dezember 2022 vor
dem Hintergrund
a) der Auswirkungen auf die geplanten Bauvorhaben?
b) der Auswirkungen auf durch die Vorhabenträger zu ergreifenden passiven Lärm-
schutzmaßnahmen?
c) der Validität vorliegender oder in Erarbeitung befindlicher Lärmschutzgutachten bzw.
Untersuchungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen?
d) zusätzlicher Kosten?“
Die Aussage entspricht dem Gebot der Konfliktbewältigung im Bebauungsplanverfah-
ren, nach dem von einem Bebauungsplan verlangt werden muss, dass die ihm zuzu-
rechnenden Konflikte bewältigt und die betroffenen Belange zu einem gerechten Aus-
gleich in Form einer Abwägung gebracht werden. Vor diesem Hintergrund unterliegen
geplante Bauvorhaben im Bebauungsplanverfahren Änderungsprozessen.


Zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse kann dies auch die Umsetzung passiver Lärm-
schutzmaßnahmen erfordern. Abhängig vom Umfang der veränderten Rahmenbedin-
gungen kann die Validität der vorliegenden und/oder in Erarbeitung befindlichen Fach-
gutachten beeinträchtigt sein, so dass für die Rechtssicherheit des Bebauungsplans Ak-
tualisierungen und Überarbeitungen der Gutachten erforderlich werden. Hierdurch kön-
nen zusätzliche Planungskosten entstehen.